Das Verfahren der Digitalisierung des Lichtbildes erfolgt mittels eines Gerätes zur Bildaufnahme, das in jenen Gemeinden zur Verfügung steht, in denen die Registrierung vorgenommen wird.

Damit das Erfassungsverfahren ordnungsgemäß ablaufen kann, muss das Lichtbild die folgenden Maße aufweisen:

  • Mindesthöhe: 45 mm
  • Breite: 35 mm

Wenn das Lichtbild zugeschnitten werden muss, um die richtigen Maße zu erreichen, muss das Zuschneiden ein Endbild gewährleisten, bei dem das gesamte, nicht gedrehte Gesicht zu sehen ist (beide Ohrläppchen müssen sichtbar sein).

 

Das Lichtbild darf nicht so zugeschnitten werden, dass man den Hintergrund nicht erkennen kann oder dass der Kopf gerade zurechtgerückt wird. Zudem darf es auch nicht retuschiert, gefärbt oder bearbeitet werden. Die Höhe des Lichtbildes muss sicherstellen, dass das Gesicht vollständig im Bild enthalten ist und im Verhältnis zum Bildrand so zentriert ist, dass der Abstand der Augen zum unteren Bildrand zwischen maximal 31 mm und mindestens 23 mm beträgt.

Sie können auch ein Foto auf einem digitalen USB-Datenträger mitbringen, das zusätzlich zu den bereits beschriebenen Merkmalen auch folgende Anforderungen erfüllt:

  • Bildauflösung: mindestens 400 dpi
  • Dateigröße: maximal 500kb
  • Dateiformat: .jpg

Das Lichtbild muss neu sein, d. h. es darf nicht älter als sechs Monate sein.

Das Lichtbild darf nicht gefaltet, geklammert, beschriftet oder ganz allgemein verfälscht oder beschädigt sein.

 

 

 

 

 

Das Lichtbild muss auf hochwertigem Papier ausgedruckt sein, damit die digitalen Bilder eine angemessene Qualität und Auflösung aufweisen.

Der Hintergrund des Lichtbildes muss einheitlich sein. Vorzugsweise hellblau, beige, hellbraun, hellgrau oder weiß, um den Kontrast zwischen Hintergrund und Gesicht zu verstärken.

Das Lichtbild sollte den gesamten Kopf und den oberen Teil der Schultern zeigen, so dass die Gesichtshöhe 70% bis 80 % der Bildhöhe einnimmt.

 

 

 

Das Lichtbild darf nur die Person zeigen. Andere Objekte oder Personen sind nicht erlaubt.

 

 

Das Gesicht darf weder seitlich noch vertikal geneigt sein, und künstliche Positionen (z. B. ein gedrehtes Gesicht, hochgezogene Schultern usw.) sind nicht gestattet. Außerdem muss das Gesicht frontal aufgenommen worden sein und der Blick muss auf das Objektiv gerichtet sein.

 

 

Der Kopf muss vertikal zentriert sein.

 

 

 

 

Der Gesichtsausdruck muss neutral sein, und die Person muss den Mund geschlossen und die Augen geöffnet haben, sodass sie deutlich sichtbar sind.

 

Das Lichtbild darf keine Schatten im Hintergrund oder auf dem Gesicht aufweisen.

 

 

 

 

Das Lichtbild muss scharf und das Gesicht klar erkennbar sein.

 

 

 

Es darf keine Über- oder Unterbelichtung vorliegen.

 

 

 

Die Schärfentiefe muss so gewählt werden, dass sowohl die Frontpartie des Gesichts (von der Stirn bis zum Kinn) als auch beide Gesichtsseiten (von Ohr zu Ohr) deutlich zu erkennen sind.

 

Lichtbilder mit Spiegelungen und durch Blitzlicht oder andere Beleuchtungsquellen erzeugten Effekten sind nicht zulässig.

 

 

 

Das Lichtbild muss einen angemessenen Kontrast und eine angemessene Helligkeit aufweisen, damit die Gesichtszüge gut zu erkennen sind und eine optimale Auflösung der Gesichtszüge und der Gesichtspartien, die für die Erkennung maßgeblich sind, gegeben ist.

Das Lichtbild muss farbig sein und die Farben müssen natürlich sein. Unzulässig sind Lichtbilder mit Farben, die von der realen Farbgebung abweichen.

Der Hintergrund muss gleichmäßig beleuchtet sein.

Die Augen dürfen nicht durch Haare verdeckt sein.

 

 

Kopfbedeckungen sind nicht erlaubt, mit Ausnahme aus religiösen, kulturellen oder medizinischen Gründen. In jedem Fall muss das Gesicht deutlich zu sehen sein.

 

 

 

 

Brillen mit farbigen Gläsern sind nicht zugelassen.

 

 

Die Gläser müssen durchsichtig sein, so dass die Augen deutlich zu erkennen sind.