Das Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato [Polygrafische Institut und die Staatliche Münzanstalt] ist für die Personalisierung, den Druck und den Versand der elektronischen Identitätskarte an die Bürger zuständig.

Bei der Einreichung des Antrags bei der Gemeinde können die Bürger mit Wohnsitz in Italien eine von mehreren Zustellungsarten für den Ausweis wählen, d. h:

  • an die Adresse des Erstwohnsitzes;
  • an eine Wunschadresse;
  • an ihre Gemeinde.

Der Versand der EIK/CIE an die Adresse des Erstwohnsitzes oder an eine andere vom Bürger angegebene Adresse erfolgt per Einschreiben mit der Zusatzleistung “persönliche Zustellung”.

Es ist daher erforderlich:

FÜR BÜRGER

  • bei der Antragstellung für die EIK/CIE eine vollständige Adresse anzugeben, die zumindest Angaben zu Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt und Provinz umfasst. Falls vorhanden, geben Sie auch das Stiegenhaus und die interne Nummer an;
  • bei der Antragstellung, falls nötig, einen Bevollmächtigten für den Empfang mit Vor- und Nachnamen anzugeben. Nur so kann diese Person die CIE anstelle des Inhabers entgegennehmen;
  • bei Minderjährigen unter 14 Jahren (oder einer nicht zur Abholung der Postsendung befugten Person) einen Abholbevollmächtigten anzugeben;
  • An der angegebenen Adresse muss sich eine Klingel oder eine Gegensprechanlage mit dem Nachnamen des Empfängers oder der empfangsbevollmächtigten Person (die bei Antragstellung angegeben wurde) sowie ein Briefkasten befinden, in den bei Abwesenheit des Empfängers oder des Bevollmächtigten gegebenenfalls der Benachrichtigungszettel über die Hinterlegung bei einer Postfiliale (Mod. 26) eingeworfen werden kann.

FÜR GEMEINDEN

  • bei der Antragstellung für die EIK/CIE den Bürger darüber zu informieren, dass der neue Ausweis ausschließlich dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt werden kann;
  • bei der Antragstellung für die EIK/CIE zu prüfen, ob der Bürger im Besitz eines weiteren Ausweises ist, der seine Identität nachweist. Falls er nicht im Besitz eines solchen sein sollte, muss unweigerlich ein Empfangsbevollmächtigter benannt oder die Zustellung an die Gemeinde gewählt werden, um die Lagerungszeiten bei den Postämtern zu vermeiden (siehe unten).

An der angegebenen Adresse angekommen sucht der Postbote nach dem Namen des Empfängers der Postsendung oder des auf dem Umschlag angegebenen Bevollmächtigten. Er wendet sich an den Inhaber oder den Bevollmächtigten (über die Sprechanlage oder auf andere Weise) und stellt seine Identität anhand eines Ausweises fest. Nach erfolgter Identitätsfeststellung wird der Umschlag zugestellt, wobei eine handschriftliche Unterschrift auf dem Zustellungsbeleg erforderlich ist.

Ist der Empfänger nicht anwesend, füllt der Postbote eine Benachrichtigung über die vergebliche Zustellung aus und wirft sie in den Briefkasten. Auf der Benachrichtigung findet der Bürger die Nummer des Einschreibens und die Telefonnummer, unter der er einen zweiten Zustellversuch vereinbaren kann. Man kann einen zweiten Zustellversuch innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum der Benachrichtigung erbitten. Danach wird der elektronische Personalausweis an die nächstgelegene Postfiliale geschickt, wo er dreißig Kalendertage lang aufbewahrt wird.

Während dieser dreißig Tage kann der Bürger zum Postamt gehen, um die elektronische Identitätskarte abzuholen. Dabei muss er ein gültiges Ausweisdokument mitbringen. Besitzt er nur ein abgelaufenes Ausweisdokument, kann er es zur Anerkennung vorlegen und am unteren Rand einer Fotokopie des Dokuments vermerken, dass sich die darin enthaltenen Daten seit dem Ausstellungsdatum nicht geändert haben.

Ein Bürger ohne gültiges oder abgelaufenes Ausweisdokument muss allerdings den Ablauf der Aufbewahrungsfrist abwarten, nach der der Ausweis an die ausstellende Behörde geschickt wird, wo der Bürger ihn abholen kann. In diesem Fall empfiehlt es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung den Versand an die Gemeinde zu wählen.

Ist der Bürger unbekannt, unauffindbar, verstorben, umgezogen, verweigert er die Annahme an der angegebenen Adresse oder ist die angegebene Adresse falsch (ungenau, nicht bestehend, unvollständig), wird die EIK/CIE an die ausstellende Behörde geschickt, wo der Bürger sie abholen kann.

  • Ein Bürger, der die Abholung der EIK/CIE bei der Gemeinde ausgewählt hat, kann, wie in Artikel 6 des Dekrets vom 23. Dezember 2015 vorgesehen, den Ausweis nach sechs Arbeitstagen ab dem Datum des Antrags direkt im Gemeindeamt abholen;
  • Es ist notwendig, dem Gemeindebediensteten das Formular der BEantragung, auf dem die Daten und die Nummer des Ausweises vermerkt sind, vorzulegen. Es ist möglich, die EIK/CIE in einem anderen Gemeindeamt abzuholen als dem, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn beide Gemeinden zustimmen und eine Genehmigung der Gemeinde vorliegt, in der der Bürger den Antrag gestellt hat;
  • Es ist jedoch nicht möglich, die EIK/CIE in einer anderen Gemeinde abzuholen als der, in der der Antrag gestellt wurde, wenn diese den Ausstellungsdienst der EIK/CIE noch nicht aktiviert hat.

Die Mitarbeiter der Gemeinde können den Status der Sendung über die Plattform CIEOnline (Funktion “Anfragen verwalten“) überprüfen oder sich an den CIE-Support wenden.

Für die Bürger ist es möglich, den Status einzelner Sendungen zu überprüfen, indem sie den Tracking-Dienst unter https://www.poste.it/ nutzen.

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