Die elektronische Identitätskarte (EIK/CIE) wird vom italienischen Staat ausgestellt und kann als Gerät für die fortgeschrittene elektronische Signatur (FEA) verwendet werden, um den Bürgern zu ermöglichen, digitale Dokumente zu unterschreiben.
Es ist möglich, mit der EIK/CIE eine Unterschrift auf Dateien mit jeglicher Dateiendung (.pdf, .jpg, .png…) zu setzen. Die zugelassenen Unterschriftsarten sind:
- “PAdES” – wenn Sie eine digital unterschriebene PDF-Datei erstellen wollen;
- “CAdES” – für alle anderen Dateitypen.
Derzeit sind zwei Unterschrifts- und Überprüfungsmodalitäten verfügbar:
- “Desktop” – die elektronische Unterschrift erfolgt über einen Computer, an den ein NFC-fähiges oder kontaktloses Smart-Card-Lesegerät zum Auslesen des CIE angeschlossen ist, wobei zuvor die “CIE-Software” installiert sein muss.
- Die Überprüfung der elektronischen Unterschrift im Desktopmodus kann durch die App erfolgen;
- “Mobil” – der Nutzer leistet die elektronische Unterschrift über ein Smartphone, das über eine NFC-Schnittstelle und die “CieSign“-App verfügt (erhältlich bei Google Play und im App Store)
- Die Überprüfung der elektronischen Unterschrift in mobiler Form kann direkt in der „CieSign“-App erfolgen.
Das mit der EIK/CIE elektronisch unterschriebene Dokument kann einfach über E-Mail, WhatsApp und andere Nachrichtendienste weitergeleitet werden.
Die Unterschrift mittels CIE ist durch italienisches Recht geregelt und von den öffentlichen Verwaltungsbehörden anerkannt, die ihre Verwendung erlauben.
Um herauszufinden, wie man mit der EIK/CIE elektronisch unterschreiben kann, sehen Sie sich bitte das CieSign-Tutorial an.
FEA – Rechtsgrundlagen
Die EU-Verordnung Nr. 910/2014 – eIDAS (Electronic IDentification Authentication and Signature) sieht drei Arten der elektronischen Unterschrift vor, darunter die fortgeschrittene elektronische Signatur (FEA), und führt das Prinzip der Gleichbehandlung von elektronischen Dokumenten und Papierdokumenten ein.
Die Unterschrift mit dem CIE erfüllt die Anforderungen der europäischen eIDAS-Verordnung für die fortgeschrittene elektronische Signatur. Insbesondere Artikel 26 legt die Anforderungen an eine FEA fest. Diese muss:
- eindeutig mit dem Unterzeichnenden verknüpft sein;
- in der Lage sein, den Unterzeichnenden zu identifizieren;
- mit Daten zur Erstellung der elektronischen Unterschrift erzeugt werden, die der Unterzeichnende mit einem hohen Maß an Sicherheit unter seiner alleinigen Kontrolle hat;
- so mit den unterschriebenen Daten verknüpft sein, dass jede spätere Änderung erkannt werden kann.
Was die technischen Merkmale des Ausweises sowie das Verfahren zur Genehmigung seiner Ausstellung betrifft, so erfüllt der elektronische Personalausweis diese Anforderungen in vollem Umfang, da:
- es sich um einen Ausweis handelt, der bei der zuständigen Gemeinde (Erst- oder Zweitwohnsitz) bzw. für italienische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland beim zuständigen Konsulat beantragt werden muss. Die Identifizierung des Antragstellers wird also einem öffentlichen Bediensteten anvertraut;
- es sich um einen vom Ministerium des Inneren ausgestellten Ausweis handelt, das die darin enthaltenen Daten digital unterzeichnet, wodurch sie unveränderlich werden;
- der Schlüssel für die digitale Unterschrift vom Ministerium des Inneren zertifiziert wird und nur nach Eingabe einer PIN verwendet werden kann, welche bei der Verwendung eines Smartphones durch eine biometrische Überprüfung ersetzt werden kann;
- diese Art der Unterschrift eines Dokumentes seine Echtheit und Integrität garantiert.
Es ist somit der italienische Staat selbst, der die Identität des Inhabers des CIE bescheinigt und garantiert, während die strengen Sicherheitsmechanismen im Ausweis die Daten schützen und ihre Unveränderbarkeit gewährleisten.
Mit Artikel 61 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 22. Februar 2013 erkennt das italienische Recht auch die Verwendung des CIE als fortgeschrittenes Mittel zur digitalen Unterschrift für die in den Artikeln 64 und 65 des “Gesetzbuchs der Digitalen Verwaltung” [“Codice dell’Amministrazione Digitale”] (CAD) genannten Dienste und Tätigkeiten an.
Art. 20, Abs. 1-bis des Gesetzbuchs der Digitalen Verwaltung [Codice dell’Amministrazione Digitale] legt zudem fest, dass ein digitales Dokument, auf dem “eine digitale Unterschrift, eine andere Art von qualifizierter elektronischer Signatur oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur angebracht ist oder nach digitaler Identifizierung seines Urhebers erstellt wird”, das Erfordernis der Schriftform erfüllt und die in Art. 2702 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [codice civile] vorgesehene Wirksamkeit besitzt.
Die FEA kann daher in jedem Bereich verwendet werden, mit Ausnahme der Unterzeichnung der in den Punkten 1 bis 12 des Art. 1350 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [codice civile] aufgeführten Rechtsgeschäfte – wie z.B. Immobiliengeschäfte – für die der Gesetzgeber zwingend eine höherrangige elektronische Unterschrift, d.h. die qualifizierte elektronische Signatur (FEQ), vorschreibt.